BFH: Im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in der Berufsausbildung als Sonderausgaben ansetzbar

BFH: Im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen getragene  Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in der Berufsausbildung als Sonderausgaben ansetzbar

Mit Urteil vom 13.03.2018, Az. X R 25/15, veröffentlicht am 08.10.2018, hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH)  entschieden, dass Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungs-    beiträge tragen, diese Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung steuermildernd geltend machen können. Der Steuerabzug setzt jedoch voraus, dass die Eltern ihrem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben.

Danach können Eltern gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben, als eigene Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist jedoch, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder –erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind.

Im vom BFH zu entscheidenden Streitfall hatte zunächst das Kind, welches sich in Berufsausbildung befand, aber noch bei seinen Eltern wohnte, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-        beiträge für das Streitjahr 2010 selbst in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht, wobei diese sich jedoch aufgrund der geringen Höhe seines Einkommens nicht steuermindert ausgewirkt haben. Daraufhin machten seine Eltern die Versicherungsbeiträge des Kindes im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als eigene Beiträge geltend mit der Begründung, sie hätten ihrem noch im Haushalt wohnendem Kind schließlich Naturalunterhalt gezahlt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch mit der Begründung ab, dass die Eltern die Versicherungsbeiträge des Kindes nicht tatsächlich getragen hätten, sondern diese mit der Einbehaltung durch den Arbeitgeber des Kindes von diesem selbst getragen worden seien.

Der BFH bestätigte im Ergebnis das Urteil des FG. Die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG von den unterhaltsverpflichtenden Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassten zwar auch die  während der Berufsausbildung vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge müssen von den Eltern jedoch „getragen“ werden, d.h. von diesen für das Kind im Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlt oder dem Kind erstattet werden. Die Leistung von Naturalunterhalt,  – wie im vorliegenden Fall das kostenfreie Wohnen des Kindes bei den Eltern – reicht hierfür jedoch nicht aus, so dass die Revision der Kläger  letztendlich keinen Erfolg hatte.

+49-30-991910605
info@nr1steuerberatung.com