Bürokratieentlastungsgesetz II

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinbetragsgrenze auf 250 EUR

 

Für die Praxis von großer Bedeutung ist die Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) von 150 EUR auf 250 EUR (brutto) – rückwirkend zum 01.01.2017 – durch das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II), welcher der Bundesrat am 12.05.2017 zugestimmt hat.

Mit der Anhebung der Kleinbetragsgrenze des § 33 UStDV soll eine weitergehende Vereinfachung der Rechnungserstellung im täglichen Geschäftsleben bezweckt werden, die ebenfalls zu einer erheblichen Vereinfachung beim Vorsteuerabzug des Unternehmers beiträgt.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich voraus, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, die sämtliche der in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten notwendigen Rechnungsangaben enthält.

 

1.       Pflichtangaben in der Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG

Grundsätzlich muss eine ordnungsgemäße Rechnung folgende Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG aufweisen:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die von ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung; in den Fällen einer Anzahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,

9. einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, wenn eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wird und der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist oder die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht.

10. die Angabe „Gutschrift“ in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten

 

2.       Vereinfachung bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR (brutto)

Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV stellt für den Vorsteuerabzugsanspruch  aus Rechnungen, deren Gesamtbetrag nicht mehr als 250 EUR (brutto) ausweist, geringere Anforderungen an die Rechnungslegung. Danach kann insbesondere auf die Angabe des Leistungsempfängers verzichtet werden. Anzugeben ist allerdings auch hier der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum), die Menge und Art der gelieferten Gegenstände (Waren) oder Umfang und Art der sonstigen Leistung, das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie der Ausweis des Steuersatzes (7% oder 19 %) oder der Hinweis auf eine steuerbefreite Leistung. Nicht ausreichend ist lediglich eine Angabe wie „inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“.  Die Angabe einer Steuernummer oder USt-IdNr. ist entbehrlich.

Zu beachten ist, dass die Kleinbetragsregelung auf Rechnungen im innergemeinschaftlichen Versandhandel gemäß § 3c UStG, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG und bei Steuerschuldnerverfahren nach § 13b UStG nicht anwendbar ist.

 

3.       Auswirkungen auf die (Rechnungswesen-)Praxis

Da die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen bereits rückwirkend ab Jahresbeginn 2017 gilt, berechtigen folglich auch Rechnungen ab dem 01.01.2017 zum Vorsteuerabzug, die den Rechnungsbetrag von 150 EUR bis 250 EUR (brutto) ausweisen und nicht den Anforderungen des
§  14 UStG entsprechen, sofern diese die notwendigen Angaben nach § 33 UStDV aufweisen. Eine Rechnungskorrektur ist in diesem Falle nicht erforderlich.

Gerne stehen wir Ihnen für weitergehende Fragen zu diesem Thema in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns für eine Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.

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