Einschränkung des Insolvenzanfechtungsrechts: Reformgesetz am 05.04.2017 in Kraft getreten

Achtung: Risiko, wenn Sie einem Kunden Ratenzahlung gewähren – es bestehen jedoch bessere Aussichten für das Gläubiger-Unternehmen

 

Sachverhalt: Unternehmen gewährt seinen Kunden eine Ratenzahlung.

Die Neuregelung des § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) soll  Unsicherheiten für den Geschäftsverkehr beseitigen.

Für Insolvenzverfahren, die ab dem 05.04.2017 eröffnet worden sind bzw. zukünftig eröffnet werden, gelten insbesondere folgende Änderungen:

1.    Der Anfechtungszeitraum für rückwirkende Anfechtungen von sog. Deckungshandlungen sind von zehn auf vier Jahre verkürzt;

2.    Bei kongruenten Deckungshandlungen (d.h. Zahlungen, auf die der Gläubiger nach dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft nach Art und Weise einen Zahlungsanspruch hatte) sind ausschließlich bei positiver Kenntnis der (eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit seitens des Gläubigers anfechtbar, nicht mehr ausreichend ist die „drohende“ Zahlungsunfähigkeit.

3.    Im Falle der Gewährung von Zahlungserleichterungen wird (durch den Insolvenzverwalter widerleglich) vermutet, dass der Gläubiger von der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte;

4.    Rückgewähransprüche sind nicht mehr rückwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst ab Verzugseintritt (Mahnung durch den Insolvenzverwalter bzw. Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens) zu verzinsen;

5.    Bei sog. Bargeschäften (d.h. Lieferung und Zahlung erfolgen innerhalb 30 Tagen)  sind nur noch dann anfechtbar, wenn der Insolvenzverwalter nachweisen kann, dass der Schuldner  „unlauter“ gehandelt hat.

6.    Für Arbeitsentgelte ist ein unanfechtbares Bargeschäft über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gegeben.

 

Auswirkungen für die unternehmerische Praxis

Das Risiko für Geschäftspartner eines insolventen Unternehmens, durch den Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen zu werden, wurde deutlich gemindert. Das bedeutet im Wesentlichen mehr Rechtssicherheit, insbesondere wenn man seinen Kunden Lieferantenkredite gewährt. Denn in den Fällen, in denen Unternehmen ihren Geschäftspartnern Zahlungserleichterungen, wie z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen gewähren, brauchen diese grundsätzlich nicht mehr zu befürchten, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter die erhaltenen Ratenzahlungen wieder zurückzahlen zu müssen.

 

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