Registrierkassen: Übergangsfrist für alte Kassensysteme endet am 31.12.2016

Ab den 01.01.2017 gelten neue Pflichten für die Benutzung von Registrierkassen. Danach sind nur noch elektronische Registrierkassen einzusetzen – analoge alte Kassen dürfen nach dem 31.12.2016 nicht mehr verwendet werden.

Belege, die von Registrierkassen ausgegeben werden, unterliegen als Unterlagen der Kassenführung den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. Nach dem vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) herausgegeben „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ sind beim Einsatz von elektronischen Kassen grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen und so zu speichern, dass sie über einen Zeitraum von zehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Kassendaten bei der Archivierung nicht verändert werden können bzw. jede Veränderung nachvollziehbar und dokumentiert ist. Des Weiteren gilt die Aufbewahrungspflicht neben den Journaldaten auch für weitere Auswertungsdaten, sowie auch Programmieranleitungen, etc.

Die Verwendung einer Registrierkasse, die diese Anforderungen an eine dauerhafte Datenspeicherung nicht erfüllt, darf  längstens bis Ende des Jahres 2016 eingesetzt werden. Somit bleiben nur noch wenige Wochen, um auf ein neues Kassensystem umzustellen.

Wird im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist die Finanzverwaltung berechtigt, u.a. Hinzuschätzungen vorzunehmen. Aus diesem Grund sollte unbedingt beachtet werden, dass ab dem 01.01.2017 nur noch rechtssichere elektronische Kassensysteme eingesetzt werden.

Es ist somit ratsam, frühzeitig – noch vor dem 01.01.2017  – zu prüfen, ob die von Ihnen eingesetzte Registrierkasse die Anforderungen des BMF an eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung erfüllt oder diese zumindest wirtschaftlich nachrüstbar ist.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei und zeigen Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch individuell auf, ob bzw. welche Schritte zur Gewährleistung eines rechtskonformen elektronischen Kassensystems notwendig sind.

Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, gerne telefonisch oder         per E-Mail, mit uns.

Wir freuen uns auf Sie.

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